Allgemeine Geschäftsbedingungen

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. SkyDents Zahnersatz -
. gut für Patienten und
. Zahnärtze.


§1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte im Ausland hergestellt werden falls keine anderen ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

§2 Vertragsabschluss

1. Kostenvoranschläge / Angebote sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien ( Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag / Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben.

2. Die Kostenvorschläge / Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um Schätzmengen für den Fall der Verwendung von Edelmetall.

3. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer nach Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden.

§3 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm in Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

§4 Lieferzeit

1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung für den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

§5 Vergütung

1. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Auslieferung der Ware. Zahlungsweise per Vorkasse, Nachnahme oder per Rechnung. Für die Zahlung per Rechnung behalten wir uns eine Bonitätsprüfung durch Institutionen unserer Wahl vor. Negative Auskünfte können in einer Anpassung der Zahlungsweise oder maximaler Limitierung der monatlichen Umsatzhöhe resultieren. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind.

Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtig seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. In diesem Fall erlöschen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers mit der Abtretung. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten.

§6 Versand, Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

3. Grundsätzlich wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands versendet. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragten kann vereinbart werden.


§7 Haftung

1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware anzeigen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

4. Die Haftung wegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

5. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Rechnungsdatum, außer die Vertragsparteien haben eine abweichende Regelung getroffen.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§8 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.